Was ist Bildschirmarbeit? – Die offizielle Definition
Bildschirmarbeit umfasst alle Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte regelmäßig und nicht nur gelegentlich ein Bildschirmgerät nutzen. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert einen Bildschirmarbeitsplatz als Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät und ggf. mit Eingabemitteln (Tastatur, Maus), Software und weiterer Peripherie ausgestattet ist.
Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der täglichen Nutzung, sondern ob die Bildschirmarbeit ein wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit ist. Bereits ab etwa einer Stunde zusammenhängender Bildschirmarbeit pro Tag greifen die Schutzvorschriften.
Rechtliche Grundlagen der Bildschirmarbeit
Die Regelungen zur Bildschirmarbeit basieren auf mehreren Rechtsquellen, die Arbeitgeber kennen und einhalten müssen:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) – Anhang 6 regelt die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, einschließlich Ergonomie, Beleuchtung und Reflexionsfreiheit.
- DGUV Information 215-410 – Die Berufsgenossenschaftliche Informationsschrift konkretisiert die Anforderungen an Bildschirm- und Büroarbeitsplätze.
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, die auch Bildschirmarbeitsplätze umfasst.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Regelt das Angebot einer Angebotsvorsorge für Bildschirmtätigkeiten (u. a. Augenuntersuchung).
Pflichten des Arbeitgebers bei Bildschirmarbeit
Arbeitgeber tragen eine umfassende Verantwortung für die Gesundheit ihrer Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen. Die wichtigsten Pflichten im Überblick:
Gefährdungsbeurteilung durchführen
Nach § 3 ArbStättV muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Bildschirmarbeitsplatz erstellen. Dabei werden physische Belastungen (Haltung, Blendung, Lärm) und psychische Belastungen (Monotonie, Zeitdruck) systematisch erfasst und Maßnahmen abgeleitet.
Ergonomische Ausstattung bereitstellen
Die ArbStättV fordert unter anderem:
- Einen flimmerfreien Bildschirm mit ausreichender Größe und Auflösung
- Eine separate, neigbare Tastatur
- Einen höhenverstellbaren Bürostuhl mit Rückenlehne
- Ausreichende Beinfreiheit und Tischfläche
- Blendfreie Beleuchtung (500 Lux am Arbeitsplatz)
Bildschirmarbeitsplatzbrille anbieten
Stellt der Augenarzt fest, dass die normale Sehhilfe für die Bildschirmarbeit nicht ausreicht, muss der Arbeitgeber eine spezielle Bildschirmarbeitsplatzbrille finanzieren. Dieser Anspruch ist in der ArbMedVV verankert.
Unterweisung der Beschäftigten
Mindestens einmal jährlich müssen Mitarbeitende über die richtige Nutzung ihres Bildschirmarbeitsplatzes unterwiesen werden. Themen sind Ergonomie, Pausenregelung und Augengesundheit. Diese Unterweisung kann auch als E-Learning durchgeführt werden – eine effiziente Lösung für Unternehmen jeder Größe.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz – Die wichtigsten Regeln
Ein ergonomisch eingerichteter Arbeitsplatz reduziert nachweislich Beschwerden im Nacken-, Schulter- und Rückenbereich. Die folgenden Richtwerte gelten als Standard:
Bildschirm richtig positionieren
- Abstand: 50–70 cm zum Bildschirm
- Oberkante: Auf Augenhöhe oder leicht darunter
- Neigung: Leicht nach hinten geneigt (15–20°)
- Position: Frontal vor dem Nutzer, nicht seitlich
Sitzhaltung optimieren
- Füße flach auf dem Boden oder einer Fußstütze
- Ober- und Unterschenkel im 90°-Winkel
- Rückenlehne stützt die Lendenwirbelsäule
- Unterarme liegen locker auf der Tischplatte (Schultern entspannt)
Pausenregelung bei Bildschirmarbeit
Die ArbStättV schreibt vor, dass Bildschirmarbeit regelmäßig durch Pausen oder andere Tätigkeiten unterbrochen werden soll. Als Faustregel gilt:
- Nach spätestens 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder einen Tätigkeitswechsel einlegen
- Die 20-20-20-Regel anwenden: Alle 20 Minuten für 20 Sekunden auf einen Punkt in 20 Fuß (ca. 6 Meter) Entfernung schauen
- Kurze Bewegungsübungen in den Arbeitsalltag integrieren
Studien zeigen, dass regelmäßige Kurzpausen die Produktivität nicht senken, sondern die Konzentration und Leistungsfähigkeit über den Tag hinweg sogar steigern.
Bildschirmarbeit im Homeoffice
Seit der Pandemie arbeiten viele Beschäftigte dauerhaft oder teilweise von zu Hause. Wichtig zu wissen: Die Arbeitsstättenverordnung gilt grundsätzlich auch für Telearbeitsplätze, wenn der Arbeitgeber diese eingerichtet hat.
Für mobiles Arbeiten (z. B. gelegentliches Arbeiten am Küchentisch) gelten die ArbStättV-Vorschriften zwar nicht direkt, dennoch hat der Arbeitgeber eine allgemeine Fürsorgepflicht nach dem ArbSchG.
Empfehlungen für das Homeoffice
- Separaten, ruhigen Arbeitsbereich einrichten
- Externen Monitor, Tastatur und Maus nutzen – Notebooks sind ergonomisch ungeeignet
- Für ausreichende Beleuchtung sorgen (Tageslicht bevorzugen)
- Feste Arbeits- und Pausenzeiten definieren
Digitale Pflichtunterweisung – Effizient und rechtssicher
Die jährliche Unterweisung zur Bildschirmarbeit kann als E-Learning-Kurs umgesetzt werden. Digitale Unterweisungen bieten dabei klare Vorteile:
- Zeitlich flexibel: Mitarbeitende absolvieren den Kurs, wann es in ihren Arbeitsalltag passt
- Rechtssicher dokumentiert: Teilnahme und Testergebnis werden automatisch protokolliert
- Skalierbar: Ob 10 oder 10.000 Mitarbeitende – der Aufwand bleibt gleich
- Immer aktuell: Inhalte können zentral aktualisiert werden, ohne neue Präsenztermine zu planen
Mit einem modernen Learning Management System (LMS) lässt sich die gesamte Unterweisungspflicht digital abbilden – von der automatischen Erinnerung bis zum Zertifikat.
Fazit: Bildschirmarbeit ernst nehmen
Bildschirmarbeit ist weit mehr als nur „am Computer sitzen". Die gesetzlichen Anforderungen sind umfassend und betreffen Ergonomie, Augengesundheit, Beleuchtung und Pausengestaltung. Arbeitgeber, die diese Anforderungen ernst nehmen und in ergonomische Ausstattung sowie regelmäßige Unterweisungen investieren, profitieren von gesünderen, zufriedeneren und produktiveren Mitarbeitenden.
Die Digitalisierung der Pflichtunterweisung über E-Learning-Plattformen macht es einfacher denn je, die gesetzlichen Anforderungen effizient und nachweisbar zu erfüllen – im Büro wie im Homeoffice.